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Namensgebung

Ein Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern trägt grundsätzlich den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden Mutter und Vater, wessen Namen das Kind als Geburtsnamen erhält. Besteht die gemeinsame Sorge schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Geburt, wird die Namensbestimmung durch beide Elternteile anlässlich der Anmeldung gegenüber dem Standesamt ausgeübt. Treffen diese hierbei ausdrücklich keine Namensbestimmung, ist diese durch beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt binnen eines Monats nachzuholen.

Führt das Kind hingegen zunächst von Gesetzes wegen den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsnamen und wird anschließend die gemeinsame Sorge begründet, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten durch die Eltern neu bestimmt werden.

In allen Fällen ist eine aufgrund der gemeinsamen Sorge getroffene Namensbestimmung unwiderruflich und gilt auch für alle weiteren gemeinschaftlichen Kinder. Auch bei Alleinsorge kann das Kind mit Einverständnis des Vaters durch formgültige Erklärung der Eltern gegenüber dem Standesamt den Namen des Vaters erhalten.
 

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Vaterschaftsfeststellung

 

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, empfiehlt es sich im Interesse des Kindes - möglichst bereits vor der Geburt - die Vaterschaft rechtlich festzustellen. Nur dann hat das Kind u.a. Unterhalts- und Erbansprüche gegen seinen leiblichen Vater. Besteht seitens des Vaters die Bereitschaft, die Vaterschaft freiwillig urkundlich anzuerkennen, kann die notwendige Beurkundung beim Standesamt, einem Notar oder - kostenfrei - bei jedem Jugendamt erfolgen.

 

Vaterschaftsanerkennung

Damit  das Vaterschaftsanerkenntnis rechtlich wirksam wird, muss der gesetzliche Vertreter des Kindes - in der Regel dessen Mutter - der Anerkenntnis urkundlich zustimmen. Gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung kann auf Wunsch auch die Erklärung der nicht verheirateten Eltern zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts für das Kind beurkundet werden. Auch diese ist übrigens schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Sorgeerklärung darf nur von Jugendämtern beurkundet werden, siehe oben. Vereinbaren Sie frühzeitig (lange Wartezeiten!) einen Termin beim Amt für Schulen, Jugend und Kultur des Main-Taunus-Kreises.

Zur Beurkundung bringen Sie bitte den Mutterpass und beide Elternteile einen gültigen Ausweis oder Reisepass mit. Fremdsprachige Beteiligte müssen auch einen nicht mit den Eltern verwandten Dolmetscher mitbringen.

 

Sorgerecht

 

Sorgeerklärung

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat zunächst nur die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Die Eltern können   - auch schon vor der Geburt des Kindes - vor einem Jugendamt eine Erklärung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts beurkunden lassen. Ab diesem Zeitpunkt haben dann beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht.

Die Beurkundung kann auch in einem Termin mit der Beurkundung der Vaterschaftsanerkenntnis erfolgen. Vereinbaren Sie frühzeitig (lange Wartezeiten!) einen Termin beim Amt für Schulen, Jugend und Kultur des Main-Taunus-Kreises. Zur Beurkundung bringen beide Elternteile bitte einen gültigen Ausweis oder Reisepass mit. Fremdsprachige Beteiligte müssen auch einen nicht mit den Eltern verwandten Dolmetscher mitbringen.

 

Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativattest)

Wenn Sie für ein Kind allein sorgeberechtigt sind, mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht verheiratet sind oder waren und im Main-Taunus-Kreis wohnen, können Sie beim Amt für Schulen, Jugend und Kultur einen Antrag auf Auskunft aus dem Sorgeregister - auch "Negativattest" genannt - stellen. Damit erhalten Sie eine amtliche Auskunft, dass Sie allein sorgeberechtigt sind und keine Erklärung auf Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eine familiengerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vorliegt.

Das Negativattest benötigen Sie beispielsweise bei Bankgeschäften für Ihr Kind, bei Wohnsitz- und Schulwechseln, bei geplanten medizinischen Behandlungen oder auch bei Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises für Ihr Kind.

Antragsformular